{"id":173,"date":"2016-02-21T03:41:29","date_gmt":"2016-02-21T02:41:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.schieslaw.at\/web\/?page_id=173"},"modified":"2023-04-03T14:29:24","modified_gmt":"2023-04-03T12:29:24","slug":"erbrecht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.schieslaw.at\/web\/rechtsgebiete\/erbrecht\/","title":{"rendered":"Erbrecht, Vorsorgevollmacht, Patientenverf\u00fcgung"},"content":{"rendered":"<p>Die Regelung und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung des eigenen Nachlasses ist ebenso wie die Verfolgung der eigenen Interessen im Verlassenschaftsverfahren nach Verwandten oder Bekannten oft ein komplexes und nicht immer leicht zu durchschauendes Problem.<\/p>\n<p>Ich helfe Ihnen einerseits Ihre eigenen W\u00fcnsche hinsichtlich der Verwendung und Zuteilung Ihres Nachlasses umzusetzen und andererseits solide und faire L\u00f6sungen zu finden, die Streitigkeiten der Erben und Verm\u00e4chtnisnehmer tunlichst verhindern.<\/p>\n<p>Bei Bedarf fordere ich aber auch f\u00fcr Sie Ihr Recht ein, wenn Sie das Gef\u00fchl haben, dass Sie in Verlassenschaftsverfahren nicht das erhalten, was Ihnen rechtm\u00e4\u00dfig zusteht oder hinterlassen wurde.<\/p>\n<p>Mit einer Vorsorgevollmacht k\u00f6nnen Sie im Vorfeld regeln, wer Sie vertreten darf im Falle des Verlusts Ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Mit einer Patientenverf\u00fcgung bestimmen Sie, welche medizinische Versorgung Sie im Falle des Verlusts der Gesch\u00e4fts- und Einsichtsf\u00e4higkeit erhalten. In diesem Dokument ist zwingend eine \u00e4rztliche Aufkl\u00e4rung durch Ihren Hausarzt anzuf\u00fchren sowie mit Unterschrift Ihres Arztes zu versehen.<\/p>\n\n\n<hr \/>\n<p><strong>Erbrecht neu seit 1.1.2017<\/strong><\/p>\n<p>Mit 30.07.2015 wurde das Erbrechts\u00e4nderungsgesetz 2015 (kurz: ErbR\u00c4G 2015) beschlossen, welches mit 1.1.2017 in Kraft trat und auf Todesf\u00e4lle nach dem 31.12.2016 anwendbar ist.<\/p>\n<p>Teile der mit der Erbrechtsreform einhergegangen Europ\u00e4ischen Erbrechtsverordnung traten bereits mit 17.08.2015 in Kraft.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang neu ist etwa, dass nunmehr die Rechtsordnung jenes Staates zur Anwendung gelangt, in der der Verstorbene seinen letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte.\nBisher wurde auf die Staatsb\u00fcrgerschaft des Verstorbenen abgestellt, sodass das Verlassenschaftsverfahren eines \u00d6sterreichers, der etwa in den USA verstarb, nach den \u00f6sterreichischen Erbrechtsregeln abgewickelt wurde.<\/p>\n<p>Seit 17.8.2015 ist die Rechtslage eine andere und kann k\u00fcnftig insofern f\u00fcr Hinterbliebene zu unangenehmen Situationen f\u00fchren, als zB das englische Erbrecht keinen \u201ePflichtteilsanspruch\u201c kennt. Dieser ist ein gesetzlich prozentual festgesetzter Anteil am Nachlass, der den sogenannten Pflichtteilsberechtigten (die Hauptgruppe bilden Ehegatten und Kinder) geb\u00fchrt.\nDem Erblasser ist dies wom\u00f6glich gar nicht bewusst und bedenkt nicht, dass sich seine \u00f6sterreichischen Nachkommen nach seinem Ableben mit ausl\u00e4ndischen Rechtsordnungen befassen und mit Gerichten um ihr Erbe \u201estreiten\u201c m\u00fcssen. Denn in der englischen Rechtsordnung liegt es im \u00a0Ermessen des Gerichts wieviel der Hinterbliebene erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sind vor allem im Ausland lebende \u00d6sterreicher gut beraten entsprechende Informationen und Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Wege einer letztwilligen Verf\u00fcgung durch einen Rechtsanwalt einzuholen. Denn nur so k\u00f6nnen in Zukunft Erbstreitigkeiten vermieden und eine geregelte, vom Verstorbenen gewollte, Erbfolge gesichert werden.<\/p>\n<p><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Regelung und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung des eigenen Nachlasses ist ebenso wie die Verfolgung der eigenen Interessen im Verlassenschaftsverfahren nach Verwandten oder Bekannten oft ein komplexes und nicht immer leicht zu durchschauendes Problem. 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